Satzung des Wildwuchs Vereins

vom 13.10.2012; geänderte Fassung vom 3.01.2013; 17.8.2013

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Wildwuchs e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Görlitz.

(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur  i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Projekten und Aktivitäten in den oben genannten Bereichen. Dazu zählen besonders Projekte, deren Ziele durch interkulturelle Kommunikation und multinationalen Austausch erreicht werden. Dabei handelt es sich bspw. um Ausstellungen, Künstlerresidenzen, Symposien zum fachlichen Austausch über Kunst und Kultur. Sowie auch jegliche Veranstaltungen, die dazu beitragen Kunst und Kultur zu zeigen, deren Ausübung zu fördern und für die Bevölkerung zugänglich zu machen und Beteiligung hervorzurufen. Dabei sollen die Aktivitäten grenzüberschreitend wirken, menschliche Kontakte vertiefen und das Wissen über andere Kulturen erweitern.

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Während der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich (E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (E-Mail) durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Postausgangsdatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 2.000,00,

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abgestimmt wird durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Wahlen werden in offener Form durchgeführt. Stehen mehrere Positionen zur Wahl, so hat jedes Mitglied der MVV so viele Stimmen, wie  Positionen  zu  vergeben  sind.  Ein  Kandidat  darf  dabei  höchstens  eine  Stimme erhalten.

(8) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat das Recht, einem Vorstandmitglied, dem gesamten Vorstand, oder einem Vereinsmitglied das Misstrauen auszusprechen. Die Mitgliederversammlung kann daraufhin mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gegen das betroffene  Vorstandsmitglied, den gesamten Vorstand oder gegen ein Vereinsmitglied ein Misstrauensvotum einlegen.

(9) Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in einzelnen Fällen Abweichungen von dieser Satzung beschließen. Anträge dazu benötigen die Unterstützung von mindestens fünf Mitgliedern.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Niederschrift der Sitzungen der Mitgliederversammlungen

Jede  Sitzung  des  Wildwuchs  e.V.  wird  protokollarisch  von  einem  Mitglied  des Vereins festgehalten. Die Sitzungsniederschrift muss mindestens enthalten:

  • Tag, Ort, Dauer, Unterbrechungen und das Ende der Sitzung
  • Name der Anwesenden
  • Name des Versammlungsleiters
  • Die einzelnen Tagesordnungspunkte sowie alle Anträge
  • Stichpunktartige Mitschrift von Diskussionen
  • Die Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen (mit Stimmverhältnis).

Die Niederschrift ist durch den Protokollanten, den Vorstandsvorsitzenden oder dem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

§ 12 Finanzierung  des Vereins

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Zuwendungen Dritter
  • Entgelte für seine Tätigkeit
  • Zuschüsse der Stadt, des Landes und anderer öffentlicher Stellen.

§ 13 Maskottchen

Maskottchen des Vereins ist der Mischlingsrüde Pepe.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an CaTeeDrale e.V., Christoph-Lüders-Str. 47, 02826 Görlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Görlitz, 17.08.2013